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   FG Rheinland-Pfalz, 06.05.2008 - 6 K 1666/06   

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FG Rheinland-Pfalz, 06.05.2008 - 6 K 1666/06 (https://dejure.org/2008,18165)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 06.05.2008 - 6 K 1666/06 (https://dejure.org/2008,18165)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 06. Mai 2008 - 6 K 1666/06 (https://dejure.org/2008,18165)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Besteuerung Umsätze eines Dirigenten und Chorleiters nach § 4 Nr. 20 Umsatzsteuergesetz (UStG), nach § 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG oder nach dem Regelsteuersatz; Ausschluss der Steuerbefreiung für kommerzielle Einrichtungen nach Art. 13 EG-Richlinie zur Harmonisierung der ...

  • Judicialis

    UStG § 4 Nr. 20; ; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7a; ; 6. EGRL Art. 13 Teil A Abs. 2a

  • winheller.com PDF

    Leistungen eines Dirigenten gegenüber Chören und Orchestern umsatzsteuerfrei

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerfreiheit der Leistungen eines Dirigenten an Chöre, bzw. Orchester

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Steuerfreiheit der Leistungen eines Dirigenten an Chöre, bzw. Orchester

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Umsätze eines Dirigenten und Chorleiters sind umsatzsteuerfrei

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 03.04.2003 - C-144/00

    DER GRUNDSATZ DER STEUERLICHEN NEUTRALITÄT VERBIETET ES, EINZELKÜNSTLER AUF DEM

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 06.05.2008 - 6 K 1666/06
    Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, der EuGH habe mit Urteil vom 03.04.2003 (C-144/00 - Hoffmann -, UR 2003, 248 entschieden, dass auch Solisten als "gleichartige Einrichtungen" im Sinne des Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe n der 6. EG-Richtlinie angesehen werden könnten. Soweit die Finanzverwaltung zunächst die Auffassung vertreten habe, dass Dirigenten nicht als begünstigte Berufsgruppen in diesem Sinne anzusehen seien, habe sie ihre Auffassung im Mai 2005 korrigiert. Der Kläger sei im Besitz einer Bescheinigung vom 22.06.2006, die bestätige, dass er die gleichen kulturellen Aufgaben wie die von Bund, Ländern und Gemeinden, bzw. Gemeindeverbänden geführten Einrichtungen erfülle (Bl. 23/24 FG-Akte).

    Aus dem EuGH-Urteil vom 03.04.2003 C-144/00 sei jedoch keine generelle Umsatzsteuerbefreiung für kulturelle Leistungen von Einzelpersonen abzuleiten.

    Mit Urteil vom 03.04.2003 (C-144/00- Hoffmann) hat der EuGH entschieden, dass der Begriff der "Einrichtung" auch natürliche Personen mitumfasst (ständige Rechtsprechung des EuGH, vgl. auch C-216/97 v. 07.09.1999 Gregg, UR 1999, 419 zu § 4 Nr. 23 UStG).

    Der EuGH hat seine Entscheidung damit begründet, dass es gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität verstoßen würde, Ensembles, die ebenfalls gewinnorientiert sein könnten, anders zu behandeln als solo auftretende Musiker (C-144/00, Rz. 26 u. 27).

    Der EuGH hat weiter festgestellt, dass Art. 13 der 6. EGRL die Steuerbefreiung für kommerzielle Einrichtungen nicht ausschließt (C-144/00, Rz. 37, 38).

    Nach der Entscheidung des EuGH (C-144/00, Rnr. 25 bis 27) gibt es keinen Grund, der bei von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n der 6. EG-Richtlinie erfassten kulturellen Dienstleistungen ein Abweichen von dieser Beurteilung im Hinblick auf Künstler rechtfertigt, die wie Gesangssolisten eine Einzelleistung erbringen.

  • BFH, 24.01.2008 - V R 3/05

    Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der Leistungen von Ballettschulen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 06.05.2008 - 6 K 1666/06
    1.4 Dass die Bescheinigung der Landesbehörde (Bl. 23/24 FG-Akte) für einen zurückliegenden Zeitraum erstellt wurde, steht ihrer Anerkennung nicht entgegen (so auch BFH Urteil vom 24.01.2008 (V R 3/05, DStR 2008, 919) zu § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG).

    Der Senat kann offenlassen, ob er diese Vorschrift anwenden müsste (vgl. hierzu BFH Urteile vom 24.01.2008 - V R 3/05, a.a.O., unter II.3. der Gründe; vom 15.09.1995 XI R 101/92, BStBl. II 1995, 912).

  • EuGH, 07.09.1999 - C-216/97

    Gregg

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 06.05.2008 - 6 K 1666/06
    Mit Urteil vom 03.04.2003 (C-144/00- Hoffmann) hat der EuGH entschieden, dass der Begriff der "Einrichtung" auch natürliche Personen mitumfasst (ständige Rechtsprechung des EuGH, vgl. auch C-216/97 v. 07.09.1999 Gregg, UR 1999, 419 zu § 4 Nr. 23 UStG).
  • BFH, 15.09.1994 - XI R 101/92

    Eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG wirkt nicht auf

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 06.05.2008 - 6 K 1666/06
    Der Senat kann offenlassen, ob er diese Vorschrift anwenden müsste (vgl. hierzu BFH Urteile vom 24.01.2008 - V R 3/05, a.a.O., unter II.3. der Gründe; vom 15.09.1995 XI R 101/92, BStBl. II 1995, 912).
  • EuGH, 21.06.2007 - C-453/05

    Ludwig - Sechste Richtlinie - Mehrwertsteuer - Begriff "Umsätze der Vermittlung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 06.05.2008 - 6 K 1666/06
    In vergleichbarer Weise hat dies der EuGH durch Urteil vom 21.06.2007 (C-453/05, Ludwig - UR 2007, 617) zu Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 1 der 6. EG-Richtlinie entschieden.
  • FG Berlin-Brandenburg, 04.11.2008 - 7 K 2310/06

    Steuerfreiheit der Umsätze eines gegenüber einem Theater selbständig tätigen

    Unabhängig davon, was genau die gesetzgeberischen Motive zur Einführung des § 175 Abs. 2 Satz 2 AO waren, besteht jedenfalls Einigkeit dahingehend, dass § 175 Abs. 2 Satz 2 AO nicht hindert, dass Bescheinigungen im Sinne des § 4 Nr. 20 Buchstabe a Satz 2 UStG mit Rückwirkung ausgestellt und in noch nicht bestandskräftigen Steuerfestsetzungsverfahren berücksichtigt werden (vergleiche Loose in Tipke/Kruse, AO, § 175 Tz. 49 a; von Wedelstädt in Beermann/Gosch, AO, Rz. 51.2 a. E.; Schwarz/Frotscher, AO, § 175, Rz. 67 d; von Groll in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, § 175, Rz. 430 ff.; vergleiche auch FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.05.2008 6 K 1666/06, [...], das die Berücksichtigung der Bescheinigung auch nicht an § 175 Abs. 2 Satz 2 AO scheitern lässt).

    Zwar hat der XI. Senat des Bundesfinanzhofs - BFH - in früherer Besetzung die Auffassung vertreten, Bescheinigungen im Sinne des § 4 Nr. 20 Buchstabe a Satz 2 UStG könnten keine rückwirkende Wirkung haben(Urteil vom 15.09.1994 XI R 101/92, Amtliche Sammlung des BFH - BFHE - 176, 146; Bundesteuerblatt - BStBl. - II 1995, 912), jedoch ist diese Rechtsprechung in der Folge von dem seinerzeit allein für Umsatzsteuersachen zuständigen V. Senat aufgegeben worden (BFH, Urteile vom 24.09.1998 V R 3/98, BFHE 187, 334, BStBl. II 1999, 147; zu § 4 Nr. 21 b UStG: Urteil vom 24.01.2008 V R 3/05, Umsatzsteuer-Rundschau - UR - 2008, 552; vergleiche auch FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.05.2008 6 K 1666/06, [...]).

  • FG Münster, 08.10.2018 - 5 K 1215/16

    Umsatzsteuer - Frage der Steuerbefreiung der Umsätze aus Tätigkeit als

    Auch ein Dirigent oder Chorleiter kann mit einer für ihn erteilten Bescheinigung seine Leistung steuerfrei an den Chor erbringen (FG Rheinland-Pfalz, Urt. vom 06.05.2008 - 6 K 1666/06, DStRE 2008, 1392, rkr.).
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